Blockchains und Smart Contracts im rechtlichen Kontext Können Bits haften?

Autor / Redakteur: Katja Schlangen / Ludger Schmitz |

Digitale Fortschritte sind des Öfteren den gesetzlichen Grundlagen voraus. Nicht anders ist es bei Blockchain-Entwicklungen, deren rechtliche Einordnung bestenfalls noch in den Kinderschuhen steckt. Katja Schlangen vom Berufsverband der Rechtsjournalisten beleuchtet die Situation.

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Im Recht gibt es reichlich unsicheres Gelände.
Im Recht gibt es reichlich unsicheres Gelände.
(Bild: Ludger Schmitz / BY 3.0)

Das überaus große Anwendungsspektrum der Blockchain ist zugleich dessen größtes Plus als auch die Quelle der Rechtsunsicherheit. Finanzrecht, Vertragsrecht, Medizinrecht, Verwaltungsrecht, Immobilienrecht… nahezu in allen Rechtsgebieten lässt sich die aufsteigende Technologie einsetzen.

Dementsprechend kann es kein einheitliches Blockchain-Gesetz geben. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, wie bestehendes Recht auf die einzelnen Einsatzmöglichkeiten der Technik anzuwenden ist. Bitcoins, die zurzeit bekannteste Kryptowährung, wurde beispielsweise als Finanzinstrument definiert. Somit unterliegt die gewerbliche Nutzung des Bitcoins dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und bedarf einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Wer haftet für Fehler in der Blockchain?

Der Mythos der unangreifbaren Blockchain ist bereits seit einiger Zeit widerlegt. Vor Fehler in den Programmierungen der einzelnen Anwendungen oder neu entdeckte Lücken ist das System nicht gefeit. Da Nutzer verschiedener Anwendungen mitunter hohe Beträge durch solche Fehler verlieren können, stellt sich schnell die Frage nach der Haftung.

Besonders wichtig ist hierbei die Frage, wer die Anwendung programmiert hat. Hobby-Entwickler, welche aus Spaß und ohne finanziellen Vorteil agieren, haften nur dann, wenn sie grob fahrlässig handelten oder bekannte Fehler ihrer Programme verschwiegen haben. Anders sieht es bei kommerziellen Programmierern beziehungsweise Anbietern aus. Für diese ist eine Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz denkbar. Demnach könnten geprellte Nutzer Schadensersatzforderungen an den Hersteller oder Entwickler stellen. Allerdings ist aktuell noch kein Präzedenzfall bekannt, welcher dies bestätigt.

Finanzgeschäfte über Blockchain: Das Risiko spielt immer mit

Guthaben aus Kryptowährungen unterliegen zurzeit grundsätzlich keiner Einlagensicherung. Geht ein Marktplatz insolvent, sind also alle darin gespeicherten Guthaben verloren. Eine Haftung besteht seitens der Betreiber in diesem Punkt (noch) nicht.

Allerdings transferieren die meisten Inhaber von Bitcoins und Co. ihr digitales Geld in sogenannte „Wallets“ oder „Vaults“. Dabei handelt es sich um virtuelle Lagerplätze, welche je nach Anbieter unterschiedliche Sicherheitsstufen bieten. Sollte also der Marktplatz, bei welchem die Bitcoins gekauft werden, insolvent gehen, bleibt das abgezogene Guthaben weiterhin bestehen.

Doch aus der Lösung eines Problems erwächst ein neues: Welche Rechte haben Verbraucher, wenn die Wallet fehlerhaft programmiert ist? Auch hier steht zu erwarten, dass die Produkthaftung greift.

Kein eigenes Smart-Recht: Für Verträge gelten Vorschriften

Doch nicht nur Kryptowährungen basieren auf dem Blockchain-Prinzip Eines der spannendsten neuen Felder besteht in Smart Contracts. Dabei handelt es sich um Programme, welche in Zukunft Verträge vollumfänglich ersetzen sollen. Sie basieren auf der Blockchain-Technologie und agieren selbständig. Das bedeutet: Verletzt oder erfüllt eine Partei einen vereinbarten Vertragsgegenstand, führt das Programm automatisch entsprechende Schritte aus. Die Frage, inwieweit Computerprogramme verbindliche Kontrakte abschließend dürfen, steht noch im Raum.

In Deutschland herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Inhalt und Form eines Vertrages dürfen – innerhalb des gesetzlichen Rahmens – frei gewählt werden. Insofern ist es denkbar, dass frei gestaltbare Verträge in Programmiersprache verfasst werden. Doch genau an dieser Stelle liegt die Krux: Als beidseitige Willenserklärung muss ein Vertrag in einer von allen Parteien verständlichen Sprache verfasst werden. Die meisten Menschen sind jedoch nicht in der Lage, aus einem Code ein Angebot abzulesen, auf welches sie eingehen können.

Es steht daher zu erwarten, dass die Zukunft der Smart Contracts nicht in der Vertragsschließung, sondern in dessen Erfüllung liegt. Dabei werden alle Bestandteile eines klassisch geschlossenen Kontrakts in Code umgeschrieben. Dieser setzt die Vereinbarungen automatisch um.

Ungeklärt ist jedoch, inwieweit die Rechte der Vertragspartner gewahrt bleiben können. Widerrufsrecht und Co. sind ein fester Bestandteil des deutschen Vertragsrechts. Die Implementierung dieser Grundsätze in eine Technik, welche auf die Unveränderlichkeit beschlossener Transaktionen setzt, ist

Wie sieht es mit der Haftung bei Smart Contracts aus?

Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten: So lautet das grundlegende Prinzip des Vertragsrechts. Im Umkehrschluss heißt dies, dass die Vertragspartner für ihre eigenen Pflichtverletzungen haften. Ob dieses Prinzip der Vertragshaftung auch bei Smart-Contracts greift, hängt allein von deren Einstufung als Vertrag ab.

Inwieweit der Programmierer eines digitalen Vertrags für Fehler im Code haftet, ist ebenfalls noch nicht geklärt. Auch hier gilt vorerst: Insbesondere bei kostenfreien Anwendungen, welche ohne wirtschaftliches Interesse programmiert wurden, ist eine Haftung des Entwicklers nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben.

Datenschutz nicht vergessen!

In Sachen Compliance hat die Blockchain-Technologie paradoxerweise die Nase vor. Obwohl Transaktionen theoretisch bis in alle Ewigkeit öffentlich in Bits gemeißelt sind, bietet kaum eine Anwendung eine so hohe Privatsphäre. So werden alle Prozesse anonymisiert und verschlüsselt. Doch es obliegt der Verantwortung eines jeden Nutzers, die Verknüpfung zwischen seinen öffentlichen Schlüsseln und seiner eigenen Identität geheim zu halten.

Sobald ein Schlüssel einer bestimmten Person zuordenbar wird, ist dessen gesamter Transaktionsverlauf der vergangenen Jahre (!) für alle sichtbar. Ein vorsichtiger und überlegter Umgang mit den eigenen öffentlichen Schlüsseln ist deshalb von allerhöchster Wichtigkeit.

Tipps und Informationen zum Datenschutz und zur Datensicherheit im Internet finden Sie auf www.datenschutz.org. Hinweise und mögliche Maßnahmen zum datenarmen Umgang mit dem Netz erhalten Sie auf der kostenlosen Ratgeberseite ebenfalls.

Fazit

Zwischen digitaler Zukunft und gesetzlicher Implementierung besteht eine große Grauzone. In Zeiten, in denen das Internet mitunter noch als Neuland gilt, erfordert die Aufnahme der Blockchain-Technologie in nationale und internationale Gesetzestexte vor allem eines: Zeit. Die komplette Umsetzung des Prinzips „Code is law“ liegt somit – wenn überhaupt – in ferner Zukunft. Für Nutzer der sich rasant entwickelnden Technik bedeutet dies: Schätzen Sie das Risiko möglichst gut ein und verzichten Sie gegebenenfalls auf dubios erscheinende Transaktionen.

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