Marktwächter gegen Machtmissbrauch internationaler Akteure Warum Global Player im Visier der Wettbewerbshüter stehen
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Google, Meta und jetzt auch Amazon: Diese börsennotierten Global Player gelten nicht mehr nur als Marktführer. Laut Einschätzung des deutschen Kartellamts nehmen sie eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb ein. Entsprechend stehen alle drei Internetgiganten unter verstärkter Aufsicht.

„Dadurch kann die Behörde künftig leichter mögliche wettbewerbsgefährdende Praktiken wie die Behinderung von Konkurrenten oder eine Selbstbevorzugung der Konzerne untersagen“, weiß Jan-Philippe von Hagen, Anwalt für Wettbewerbs- und Kartellrecht bei der Korten Rechtsanwälte AG. Doch warum gewinnt die Thematik jetzt an Dynamik?
Eine Frage des Blickwinkels
Im Januar 2021 verkündete der Bundestag die zehnte Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Sie bildet die Grundlage der aktuellen Anstrengungen des Kartellamts. „Laut dem ergänzten § 19a kann die Aufsichtsbehörde Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung zuschreiben, was weitere Schritte ermöglicht“, erklärt von Hagen. Als Bewertungsgrundlage für die Einordnung nenne der Gesetzgeber fünf ausschlaggebende Faktoren: Verfügbarkeit von Ressourcen, der Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten sowie die Bedeutung der eigenen Aktionen für das Handeln Dritter gehörten ebenso zu den Entscheidungskriterien wie die Integration in einen oder mehrere Märkte.
Sieht das Kartellamt diese erfüllt, werde die Einschätzung offiziell verkündet und die Behörde dürfe genauen Einblick in einzelne Geschäftsabläufe nehmen. Bisher deckten Konzerne mit großen Internetplattformen die Kriterien ab. „Unmittelbare Sanktionen drohen dem Unternehmen damit noch nicht. Fallen nach Prüfung jedoch Geschäftspraktiken als wettbewerbsgefährdend auf, kann die Aufsichtsbehörde diese untersagen“, stellt der Rechtsanwalt fest.
Einfluss verpflichtet
Manchmal, fährt von Hagen fort, fallen Formulierungen in Gesetzen bewusst vage aus. In § 19a Absatz 2 GWB hingegen finde sich eine konkrete Eingrenzung wettbewerbsgefährdenden Verhaltens. Beispielsweise verbiete es der Text, die Nutzbarkeit von Informationen oder Leistungen für Konkurrenten einzuschränken. Im Umkehrschluss heißt das: Drittanbieter müssen ohne zusätzliche technische Hürden Daten eines öffentlich zugänglichen Kartendienstes weiterverarbeiten können.
Neben technischen Faktoren regele § 19a GWB auch den Zugang zu potenziellen Kunden wie etwa über E-Commerce-Plattformen. „Gleich mehrere Vorschriften betreffen die Chancengleichheit beim Zutritt zu Märkten. Der Gesetzgeber gesteht Wettbewerbern die Möglichkeit zu, ihre Produkte und Dienstleistungen auf Augenhöhe anzubieten“, erklärt von Hagen. Bevorzugung eigener Produkte, etwa durch bessere Positionierung bei Suchergebnissen, untersage der Text eindeutig. Auch bei Werbemaßnahmen müssten Unternehmen anderen Akteuren Platz einräumen.
Grundtenor aller Regelungen? Von Hagen formuliert spitz: „Wer das Potenzial besitzt, einen oder mehrere Märkte maßgeblich zu beeinflussen, darf einzelne Anbieter nicht benachteiligen.“ Genauso sorge der Gesetzgeber für Fair Play bei der Nutzung von Informationen. „Die Nutzung wettbewerbsrelevanter Daten schränkt § 19a GWB auf den vorgesehenen Zweck ein. Zur Weiterverarbeitung im Konzern braucht es das explizite Einverständnis der Anwender“, führt der Rechtsanwalt aus. Gleichzeitig verpflichtet das Gesetz Unternehmen dazu, erbrachte Leistungen gegenüber Auftraggebern nachvollziehbar darzustellen, was Global Player häufiger dazu zwingt, ihre Karten auf den Tisch zu legen.
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