Deadline: 12. September Cloud Switching ohne Hindernisse

Von Dr. Stefan Riedl 7 min Lesedauer

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Der Data Act verspricht eine Revolution im Cloud Computing: Die Fesseln des Vendor-Lock-Ins sollen gelöst werden. Cloud Switching wird leichter, die Abhängigkeit von einzelnen Anbietern soll Geschichte werden. Ist dies der Beginn einer neuen Ära der Freiheit in der Cloud?

Das Orchestrieren einer Multicloud-Umgebung soll durch den Data Act erleichtert werden.(Bild:  Midjourney / KI-generiert)
Das Orchestrieren einer Multicloud-Umgebung soll durch den Data Act erleichtert werden.
(Bild: Midjourney / KI-generiert)

An der Cloud führt de facto kein Weg vorbei, wenn man den Ergebnissen des aktuellen „Cloud-Monitor 2024“ der Wirtschaftsprüfer von KPMG Glauben schenkt: 98 Prozent der befragten Unternehmen in Deutschland mit 50 und mehr Beschäftigten nutzen demnach Cloud ­Computing. Davon fährt etwas mehr als die Hälfte eine Cloud-First-Strategie. Das Boom-Thema KI treibt den Cloud-­Siegeszug voran: 97 Prozent der Cloud-­nutzenden Unternehmen beziehen KI aus der Cloud. Was für ein Erfolg und welch rosige Aussichten!

Hintergrund

EU Data Act forciert Cloud Switching

Der EU Data Act macht Vorgaben für den nahtlosen Wechsel zwischen Cloud-Dienstleistern. Ab September 2025 müssen Barrieren wie hohe Egress-Gebühren beseitigt werden. So sollen Nutzer beim Cloud Computing mehr Kontrolle und Flexibilität über ihre Daten erhalten. Dazu werden Anbieter an ihren Verträgen, Prozessen und Schnittstellen arbeiten müssen.

Kritik an den Hyperscalern

„Die Cloud“ heißt konkret allzu oft, dass Angebote der US-Hyperscaler genutzt werden. So speichert fast die gesamte westliche Welt ihre Daten zu einem großen Teil bei US-Firmen. Diese Marktdominanz geht mit kritikwürdigen Effekten einher. Zu den drei Hauptkritikpunkten gehören:

  • Sicherheitsbedenken: Der US Cloud Act erlaubt US-Behörden unter gewissen Voraussetzungen den Datenzugriff, auch wenn diese nicht in den USA gespeichert sind, was europäische Datenschutz­standards „herausfordert“.
  • Versteckte Kosten: Neben den bekannten Kosten kommen oft zusätzliche Gebühren für Datenübertragungen, APIs und Speicher dazu, die viele Unternehmen bereits überrascht haben.
  • Vendor-Lock-In (Bindungsfalle): Im Cloud-Umfeld kann der Wechsel schwierig werden, da komplexe Verträge und technische Problemstellungen langfristige Abhängigkeiten schaffen können.

Multicloud-Modelle und europäische Datenräume

Ferri Abolhassan, CEO bei T-Systems, äußerte sich dahingehend, dass es für die meisten Unternehmen derzeit noch unrealistisch und auch nicht sinnvoll sei, komplett auf die Lösungen der (US-)Hyperscaler zu verzichten. Der Weg führe seiner Ansicht nach mittelfristig über hybride und Multicloud-Modelle sowie europäische Datenräume.

Die Hauptkritikpunkte sowie deren Lösungsansätze umfassen ein weites Feld, welches aus vielerlei Richtung beackert wird, unter anderem von regulatorischer Seite aus auf EU-Ebene. Die Rede ist vom Data Act, insbesondere die Artikel 23 ff. darin. Es geht um „Cloud Switching“.

Cloud Switching ab 12. September

Dr. Jens Eckhardt, Fachanwalt für IT-Recht, Pitc legal Eckhardt Rechtsanwälte Partnerschaft(Bild:  Eckhardt Rechtsanwälte Partnerschaft)
Dr. Jens Eckhardt, Fachanwalt für IT-Recht, Pitc legal Eckhardt Rechtsanwälte Partnerschaft
(Bild: Eckhardt Rechtsanwälte Partnerschaft)

Was im Data Act zum Cloud Switching geregelt wurde, gilt ab 12. September 2025 und stellt einen Umbruch für die Bereitstellung von Datenverarbeitungsdiensten dar. „Das Gesetz folgt der Idee der Rufnummernportierung, um ‚Schwung‘ in dem Markt zu bringen“, bringt es der Fachanwalt für IT-Recht bei Pitc legal, Dr. Jens Eckhardt, auf den Punkt. Die Regelungen zwingen zum Abbau von Hindernissen und zur Unterstützung beim Wechsel von Cloud-Diensten. Vieles wird sich ändern müssen. Eckhardt präzisiert: „Wenn Sie sich die Regelungen auf der Zunge zergehen lassen, stellt sich fast eher die Frage, was nicht geändert werden muss.“ Während der Kern der Leistungsbereitstellung als solche bestehen bleibt, wird es neue Rahmenbedingungen für die Beendigung von Verträgen und den Weggang des Kunden geben. Dazu gehören neue Vertragsregelungen, Änderung der Kosten bei der Wechselunterstützung, Hinweise zum Wechsel sowie zu den Prozessen dahinter.

Das Gesetz folgt der Idee der Rufnummernportierung, um ‚Schwung‘ in dem Markt zu bringen.

Dr. Jens Eckhardt, Fachanwalt für IT-Recht, Pitc legal Eckhardt Rechtsanwälte Partnerschaft

Datenzugriff, -portabilität, Interoperabilität und Schnittstellen

Dr. Lars Lensdorf, Partner bei Covington & Burling(Bild:  Covington & Burling)
Dr. Lars Lensdorf, Partner bei Covington & Burling
(Bild: Covington & Burling)

Dr. Lars Lensdorf, Partner bei Covington & Burling, fasst zusammen: „Vorkommerzielle, gewerbliche, technische, vertragliche und organisatorische Hindernisse sollen nunmehr durch die Art. 23 ff. Data Act beseitigt werden.“ Dies betreffe beispielsweise den vereinfachten Datenzugriff und die vereinfachte Datenportabilität, Interoperabilität und standardisierte Schnittstellen. Vorgeschrieben werden zudem kundenfreundliche Regelungen zur Beendigung eines Cloud-Vertrags sowie die schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten. „Zudem sollten IaaS-Anbieter für eine Trennung der von ihnen auf Basis der IaaS-Leistungen erbrachten weiteren Leistungen sorgen, soweit dies technisch durchführbar ist“, erklärt der Jurist.

Die gesetzlichen Grundlagen

Wie das alles auszusehen hat, um die Ziele zu erreichen, wird in weiteren Artikeln des Data Acts geregelt. Lensdorf führt aus, dass Art. 25 allgemeine Vorgaben für die Vertragsgestaltung enthält, die auf der Anbieterseite in den meisten Fällen zu einer Anpassung der bestehenden Verträge führen wird. „Art. 26 und Art. 28 Data Act legen Informationspflichten für Cloud-Anbieter fest, die ebenfalls in den meisten Fällen auf Anbieterseite heute so noch nicht umgesetzt sein dürften“, ordnet der Jurist ein.

Ein besonderes Augenmerk legt er auf Art. 29 des Data Act, der eine schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten vorsieht. Hier wird also ein Kostenfaktor beim Vendor-Lock-In-Problem angegangen. „In technischer Hinsicht kommt schließlich Art. 30 Data Act eine besondere Bedeutung zu“, führt Lensdorf aus, denn Art. 30 Data Act unterscheidet zwischen IaaS-, PaaS- und SaaS-Anbietern. „IaaS-Anbieter haben den Wechsel gemäß Art. 30 (1) Data Act dadurch zu ermöglichen, dass sie Kapazitäten, angemessene Informationen, Dokumentationsmaterial, technische Unterstützung und gegebenenfalls die erforderlichen Instrumente bereitstellen“, sagt der Experte.

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Mit dem Data Act soll der Wettbewerb rund um datengetriebene Geschäftsmodelle geöffnet und zugleich der Anbieterwechsel für Kunden erleichtert werden.

Dr. Lars Lensdorf, Partner bei Covington & Burling

PaaS- und SaaS-Anbieter haben zudem gemäß Art. 30 (2) Data Act unentgeltlich offene Schnittstellen bereit zu stellen. „Darüber hinaus haben sie für eine Kompatibilität mit gemeinsamen Spezifikationen auf der Grundlage offener Interoperabilitätsspezifikationen oder harmonisierter Interoperabilitätsnormen zu sorgen“, fasst der Partner bei Covington & Burling zusammen.

Es gibt noch viel zu tun

Wilfried Reiners, Rechtsanwalt, PRW Rechtsanwälte(Bild:  PRW Rechtsanwälte)
Wilfried Reiners, Rechtsanwalt, PRW Rechtsanwälte
(Bild: PRW Rechtsanwälte)

Wilfried Reiners, Rechtsanwalt bei PRW Rechtsanwälte, gibt einen Überblick, welche To-Do-Listen sich für die einzelnen Marktakteure aus Artikel 23 ff. Data Act ergeben und welche Anpassungen teilweise für die Zeit danach nötig sein werden.

Cloud-Anbieter (IaaS, PaaS, SaaS) werden sich nach Einschätzung von Reiners mit folgenden Punkten zu befassen haben:

  • Verträge und AGB anpassen,
  • Portabilitätslösungen entwickeln,
  • Interoperabilität sicherstellen.

Für Softwarehersteller, vor allem aus dem SaaS-Umfeld gilt:

  • Standardformate schaffen,
  • Exportfunktionen einrichten,
  • Cloud-neutralere Architektur entwickeln.

Systemhäuser und IT-Dienstleister können sich auf neue Wertschöpfungs­möglichkeiten einstellen, nämlich:

  • Kunden bei Portabilität beraten und
  • Migrationsprojekte planen und durchführen.

Und den Kunden der Cloud-Anbieter, beziehungsweise deren IT-Verantwortliche können sich auf folgende Aufgaben einstellen:

  • Vertragsprüfung durchführen und
  • Wechselszenarien und Exit-Strategien entwickeln.
Artikel 23 ff. im Data Act zwingen Cloud-Anbieter und SaaS-Dienstleister zu einem Paradigmenwechsel.

Wilfried Reiners, Rechtsanwalt bei PRW Rechtsanwälte

Verträge und Deadlines

Der Fachanwalt für IT-Recht, Eckhardt, führt zur zeitlichen Frage aus, dass der Wortlaut des Data Acts nahe legt, dass die Regelungen ab dem 12. September 2025 auch für Alt-Verträge gelten. Bei den Regelungen in Art. 23 ff. Data Act lasse sich hingegen argumentieren, dass diese nur für Neuverträge gestaltet sind. „Denn wie sollten nachträglich Informationspflichten vor Vertragsschluss erfüllt werden können.“ Zudem ändere Artikel 25 Data Act die Vertragsregelungen nicht Kraft Gesetzes, sondern fordert Vertragsregelungen durch die Anbieter. So stellt sich die Frage, wie das nachträglich einseitig in bestehende Verträge eingeführt werden soll.

Hintergrund

APIs: Die Herzstücke des Cloud Switching

Im Cloud Switching sind APIs (Application Programming Interfaces) unverzichtbar. Sie ermöglichen den Datenaustausch zwischen Cloud-Anbietern, indem sie unterschiedliche Systeme verbinden. APIs sorgen dafür, dass bei Anbieterwechseln alle Funktionen zugänglich und Daten geschützt bleiben. Im Cloud Switching sind RESTful APIs, SOAP APIs und GraphQL entscheidende Schnittstellen.

Das Cloud Switching der Zukunft

Als Cloud Computing seinen Einzug hielt, argumentierten die Anbieter mit Vendor-Lock-In-Effekten bei dauerhaften Lizenzen, die durch Cloud-Flexibilität ersetzt werden könnten. Pustekuchen: Viele Anbieter schufen selbst – absichtlich oder unabsichtlich – neue Abhängigkeiten durch komplexe Verträge, versteckte Kosten und technische Barrieren. Wenn man sich nun im Markt umhört, wird klar: Der Data Act sorgt derzeit für viel Bewegung hinter den Kulissen. Juristen und Techniker loten aus, wie das Cloud Switching der Zukunft mit den neuen „Spielregeln“ aussehen wird.

Der Herbst wird zeigen, ob die Vorgaben zu Cloud Switching ein neues Zeitalter im Cloud Computing einläuten werden.

Kommentar

Auch eine Bürokratiemaschine macht mal was richtig

Die Europäische Union, diese oft und zurecht gescholtene Bürokratiemaschine, hat vielleicht mal einen Volltreffer gelandet. Wer hätte gedacht, dass uns die Macher des Fest-an-der-Flasche-bleibenden Plastikflaschendeckels unter Ursula „Ups, wo sind die SMS“ von der Leyen mit dem EU Data Act so einen Wurf landet? Wenn das alles so funktioniert wie geplant, werden Cloud-Nutzer galant aus den virtuellen Fängen des „Hotel California“ geleitet, wie die Cloud im Hinblick auf die Vendor-Lock-In-Problematik gerne augenzwinkernd genannt wird. Die Eagles besangen einst „You can check out anytime you like, but you can never leave“, und wer hätte ahnen können, dass damit unsere digitalen Cloud-Domizile so treffend beschrieben werden? Artikel 23 ff. des Data Acts zieht nun den Stecker zu diesem Szenario: Keine verschlossenen Türen mehr, die uns im Cloud-Hotel festnageln. Nutzer können die „digitale Lobby“ verlassen, müssen keine unnötigen Auscheckgebühren zahlen, haben keine lästigen Datenstaus an den Hotelparkgaragen-Ausfahrten. Warten wir mal ab, wie sich das ausspielt. Vorsichtiger Optimismus ist angebracht, dass es mehr Wettbewerb geben wird und sich in dieser Gemengelage nicht nur die Hyperscaler durchsetzen, sondern dann auch die kleineren Player aus der EU. Vor allem, weil letztere beim Thema Rechtssicherheit Pluspunkte einfahren.

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