Vorratsdatenspeicherung in neuem Gewand? Kabinett beschließt Speicherpflicht für IP-Adressen

Von Elke Witmer-Goßner / dpa 4 min Lesedauer

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Anbieter von Internetzugangsdiensten sollen künftig per Gesetz verpflichtet werden, alle von ihnen vergebenen IP-Adressen für drei Monate zu speichern. Durch die geplante Gesetzesänderung, die das Kabinett nun nach Angaben des Justizministeriums beschlossen hat, soll es leichter werden, Straftäter und Terrorverdächtige zu ermitteln, die sonst keine Spuren hinterlassen haben.

Mit der geplanten Speicherpflicht für IP-Adressen will die Regierung Ermittlungen erleichtern. Kritiker zweifeln, ob das Gesetz vor Gericht Bestand hat.(Bild:  frei lizenziert Gerd Altmann /  Pixabay)
Mit der geplanten Speicherpflicht für IP-Adressen will die Regierung Ermittlungen erleichtern. Kritiker zweifeln, ob das Gesetz vor Gericht Bestand hat.
(Bild: frei lizenziert Gerd Altmann / Pixabay)

„Viele europäische Staaten haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir nachziehen“, sagt Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD). Der digitale Raum dürfe kein „Paradies für Straftäter“ sein.

Die IP-Adresse ist eine Art Anschrift eines Computers im Internet, mit der er identifiziert werden kann. Da sie immer wieder neu vergeben wird, ist es ohne eine Speicherpflicht im Nachhinein schwierig, nachzuvollziehen, wer eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet hat. Es geht unter anderem darum, Online-Betrügern und Tätern auf die Schliche zu kommen, die Aufnahmen von sexuellem Missbrauch an Kindern verbreiten.

Kritik von den Grünen

Unter anderem die Grünen kritisieren die anlasslose Speicherpflicht, über die der Bundestag noch entscheiden muss. „Es geht ja auch gar nicht darum, dass die Grünen jetzt die Oberbedenkenträger sind“, sagt die Parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen-Fraktion, Irene Mihalic. Früheren Bundesregierungen sei es nicht gelungen, ein verfassungskonformes Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vorzulegen. Auch jetzt bestünden Zweifel, dass der nun von der Bundesregierung vorlegte Vorschlag der Überprüfung durch die Gerichte standhalten werde, sagt die Grünen-Politikerin. Außerdem werde am Ende immer eine Lücke bleiben – etwa wenn es um Aktivitäten im Darknet gehe oder um solche, die schon mehr als drei Monate zurückliegen.

Das Bundesjustizministerium, das bei dem Vorhaben federführend ist, sieht kein Risiko, dass die neue Speicherpflicht von einem Gericht gekippt werden könnte. Es verweist unter anderem darauf, dass die jetzt vorgeschlagenen Regeln – anders als frühere Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland – keine Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen ermögliche. Denn für die Ermittler soll zwar künftig erkennbar sein, wer mit einer bestimmten IP-Adresse zum fraglichen Zeitraum im Internet unterwegs war, aber beispielsweise nicht, welche Websites der Verdächtige innerhalb eines Monats besucht hat.

SpaceNet: „rechtswidriger Gesetzentwurf“

Der Münchner Internetprovider SpaceNet AG kritisierte den Referentenentwurf zum Gesetz gegen digitale Gewalt schon im Vorfeld als rechtswidrig. Vorstand Sebastian von Bomhard bemängelte insbesondere die vorgesehene dreimonatige Speicherdauer von Nutzerdaten. Es sei davon auszugehen, dass diese in der Praxis regelmäßig überschritten werden müsste. Der Grund: Da Internetverbindungen heutzutage oft über lange Zeiträume bestehen bleiben und selten neu zugewiesen werden, ergäben sich tatsächliche Speicherzeiträume von bis zu mehreren Jahren. Dies stehe im klaren Widerspruch zu einem EuGH-Urteil von 2024, das eine möglichst kurzzeitige Datenspeicherung vorschreibt.

SpaceNet hatte bereits seit 2016 zusammen mit dem eco-Verband erfolgreich gegen die damalige Vorratsdatenspeicherung geklagt und vor dem Bundesverwaltungsgericht einen juristischen Meilenstein für den Datenschutz gesetzt. Das Unternehmen befürchtet, dass ein wiederholt gescheitertes Überwachungskonzept unter neuem Etikett im Fahrwasser des digitalen Gewaltschutzes erneut durchgesetzt werde. Höchstwahrscheinlich verstoße auch dieses geplante Gesetz gegen europäisches Recht.

Das Unternehmen sieht eine Hintertür für umstrittene Massenüberwachung, vergleichbar mit der von der Bundesregierung schon abgelehnten Klarnamenpflicht, und plädiert stattdessen für ein Quick-Freeze-Verfahren mit richterlichem Beschluss.

Digitalverband Bitkom fordert Nachbesserungen

Der neue Ansatz zur Speicherung von IP-Adressen sei im Grundsatz richtig, erklärt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Wer Opfer von Straftaten im Netz wird, muss darauf vertrauen können, dass diese Taten erfolgreich verfolgt und Täter identifiziert werden können. Dafür braucht es eine rechtssichere Regelung, die Strafverfolgung ermöglicht, ohne unverhältnismäßig in Grundrechte einzugreifen.“

Wintergerst fordert aber Nachschärfungen im Gesetzgebungsprozess. Der Entwurf ermögliche Strafverfolgung im Netz, ohne unverhältnismäßig in Grundrechte einzugreifen, sei aber nach zwei gescheiterten Versuchen rechtlich und technisch zu verfeinern – inklusive längerer Umsetzungsfristen als sechs Monate. Kritisch warnt auch er vor einer faktisch längeren Dreimonatsfrist, da IP-Zuweisungen oft Wochen oder Monate dauerten und die Löschung erst nach Ende erfolge. Deutschland brauche eine vor Gericht haltbare, umsetzbare Lösung, die die Sicherheit spürbar steigere.

Meilensteine der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland
Jahr Ereignis
2010 Bundesverfassungsgericht erklärt Vorratsdatenspeicherung für verfassungsmäßig, aber nur unter strengen Bedingungen wie Katalogtaten, Richtervorbehalt und Benachrichtigungspflicht
2016 SpaceNet AG reicht Klage gegen Vorratsdatenspeicherung beim Verwaltungsgericht Köln ein
2017 Vorratsdatenspeicherung aufgrund rechtlicher Unsicherheiten nicht mehr genutzt
2019 Bundesverwaltungsgericht legt EuGH Grundsatzfragen zur deutschen Vorratsdatenspeicherung vor
2020 EuGH beanstandet anlasslose Vorratsdatenspeicherung in mehreren EU-Ländern (z. B. Belgien, Frankreich)
2022 Justizminister Buschmann legt Referentenentwurf für Quick-Freeze-Verfahren vor als Alternative zur anlasslosen Speicherung; EuGH stuft anlasslose Vorratsdatenspeicherung als rechtswidrig ein
2024 EuGH öffnet Tür für verdachtsunabhängige Speicherung von IP-Adressen unter bestimmten Bedingungen (Kehrtwende zu früheren Urteilen)
Herbst 2024 Ampel-Koalition einigt sich auf Quick-Freeze als „Meilenstein“ für Strafverfolgung bei schweren Straftaten
Dezember 2025 BMJV stellt Gesetzentwurf vor: Anlasslose Speicherung von IP-Adressen und Port-Nummern für 3 Monate, plus Quick-Freeze-Erweiterung
22. April 2026 Referentenentwurf zur Stärkung des Schutzes vor digitaler Gewalt (inkl. Vorratsdatenspeicherung) im Bundeskabinett beschlossen

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