SpaceNet und eco haben mit Klage Erfolg Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

Autor Elke Witmer-Goßner |

Aufatmen bei der SpaceNet AG. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat jetzt zugunsten des Münchner Internetproviders entschieden, dass die anlasslose Vorratsdatenspeicherung mit EU-Recht nicht vereinbar ist.

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Provider können nach der Entscheidung des VG Köln nicht mehr zum Vertrauensbruch gezwungen werden.
Provider können nach der Entscheidung des VG Köln nicht mehr zum Vertrauensbruch gezwungen werden.
(Bild: © kelifamily - stock.adobe.com)

Unter dem Az. 9 K 3859/16 vom 20. April 2018 stellt das Gericht fest, dass SpaceNet keine Verbindungsdaten ihrer Kunden speichern muss. Die mit Spannung erwartete Entscheidung gilt aber zunächst nur für SpaceNet, wird aber über den Einzelfall hinaus richtungsweisend für das gesamte Internet sein. Bereits im vergangenen Jahr hatte die SpaceNet AG mit ihren Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster Erfolg gehabt. Die Richter am OVG änderten den vorausgegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Januar 2017 ab. SpaceNet war damit erstmal nicht verpflichtet, ab 1. Juli 2017 die Verbindungsdaten seiner Kunden zu speichern – zumindest bis das VG Köln das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen hat.

Kaum ein Gesetz hatte zu so viel Protest und Unstimmigkeiten geführt, wie die Einführung der Speicherpflicht für Verkehrsdaten, gemeinhin bekannt unter Vorratsdatenspeicherungsgesetz, im Dezember 2015. Den gesetzlichen Regelungen zufolge müssen Internetprovider, Mobilfunk- und Kommunikationsunternehmen alle Standortdaten vier Wochen sowie alle Verbindungsdaten ihrer Kunden zehn Wochen lang speichern und diese an Polizei, Staatsanwaltschaft und Nachrichtendienste auf Verlangen mitteilen. Dagegen hatte die SpaceNet AG, unterstützt vom Internetbranchenverband eco, bereits im April 2016 vor dem VG Köln geklagt.

Das falsche Instrument zur Verbrechensbekämpfung

Die Kölner Verwaltungsrichter entschieden, dass eine nationale gesetzliche Regelung festgeschrieben in den Paragrafen 113ff des Telekommunikationsgesetzes, die eine massenhafte Speicherung von Daten verlangt, ohne diese in konkreten Zusammenhang zur Verbrechensbekämpfung zu setzen, europarechtlich unzulässig sei. Schon im Dezember 2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur schwedischen und englischen Vorratsdatenspeicherung geurteilt, dass die Speicherung personenbezogener Daten eine Ausnahme bleiben und auf das absolut Notwendige beschränkt werden müsse. Gegen das aktuelle Urteil des VG Köln kann noch Berufung eingelegt werden, die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist zugelassen.

Sebastian von Bomhard, Vorstand der SpaceNet AG, freut sich, dass seine Hartnäckigkeit belohnt wurde und dass das Gericht auch im Sinne seiner Kunden entschieden hat: „Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet uns, alle Verbindungsdaten unserer Kunden zu speichern und gegebenenfalls Polizei, Staatsanwaltschaft oder Nachrichtendiensten darüber Auskunft zu geben. Diesem Vertrauensbruch hätten wir niemals freiwillig zugestimmt. Bei massiven Eingriffen in bürgerliche Grundrechte, vor allem im Digitalen, waren wir schon immer wachsam und haben eindeutig Stellung bezogen. Mit der Vorratsdatenspeicherung kann man zwar Bürger ausspähen, aber sicher keine Terroristen fangen.“

Und auch eco-Vorstand Oliver Süme ist erleichtert: „Wir freuen uns über den Ausgang des Verfahrens und über das Urteil, das ein so wichtiges Signal an die gesamte Internetbranche sendet. Wir sehen unsere grundsätzlichen Bedenken, hinsichtlich der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung, damit bestätigt.“ Süme fordert aber gleichzeitig auch eine schnelle Reaktion der Bundesregierung, um „diese kostspielige Odyssee für die Unternehmen zu beenden.“ Die gesamte Branche brauche endlich Rechts- und Planungssicherheit.

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