Von der Nachlassliste bis zum Passwortmanager: Was bei allen digitalen Dingen, die vererbt werden können, zu beachten ist und warum klare, rechtzeitige Regelungen wichtig sind.
Digitale Inhalte sind grundsätzlich vererbbar, dennoch sollte ähnlich dem Testament geregelt werden, wie der digitale Nachlass abgewickelt werden kann.
Fotos und Videos in der Cloud, E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, Streaming-Abos, Online-Banking, Onlineshopping-Konten oder Kryptowährungen: Das Leben spielt sich längst nicht mehr nur analog ab – ganz im Gegenteil. Dementsprechend hinterlässt heute jeder Mensch, der geht, auch ein mehr oder weniger großes digitales Erbe.
Während Immobilien, Geldvermögen und andere Besitztümer wie selbstverständlich abgewickelt werden, bleiben Dinge aus der digitalen Sphäre häufig außen vor. Wie genau sieht es also mit diesem besonderen Erbe aus? Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema:
Was genau ist ein digitaler Nachlass?
„Zum digitalen Nachlass gehören sämtliche digitalen Spuren, die eine Person hinterlässt - also Datenbestände und die damit verbundenen Rechte und Pflichten“, erklärt der Fachanwalt für Erbrecht Tobias Goldkamp. Dazu zählen etwa Konten für E-Mail, soziale Netzwerke oder Messenger-Dienste. Dateien auf Smartphones und Tablets, in Cloud-Speichern oder Guthaben bei Bezahldiensten, Online-Verträge sowie digitale Vermögenswerte wie Kryptowährungen gehören aber ebenfalls dazu. Kurz gesagt: alles, was digital existiert und im Todesfall geregelt werden muss.
Juristisch ist der digitale Nachlass kein Sondervermögen. Er ist Teil der Erbmasse – mit allen Konsequenzen. „Erben treten grundsätzlich in bestehende Vertragsverhältnisse ein, inklusive laufender Kosten“, sagt Goldkamp.
Wie genau erfasst man seinen digitalen Nachlass?
Der wichtigste Schritt ist eine Bestandsaufnahme. „Am Anfang steht eine möglichst vollständige Übersicht über alle digitalen Konten, Geräte und Verträge“, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Besonders zentral seien dabei das Smartphone und das E-Mail-Konto, weil darüber oft weitere Zugänge wiederhergestellt werden können.
Empfohlen wird eine digitale Nachlassliste mit Angaben zu Geräten, Konten und der gewünschten Vorgehensweise: löschen, archivieren, übertragen oder in einen Gedenkzustand versetzen. Die Zugangsdaten sollten sicher aufbewahrt werden - idealerweise getrennt voneinander. „Nutzernamen und Passwörter sollten nicht zusammen aufbewahrt werden“, rät Rehberg. Wer digitale Datenträger nutzt, sollte auch diese gut sichern, etwa in einem Bankschließfach.
Wer verschiedene Vertrauenspersonen einsetzen möchte, kann dies auch tun, muss dann aber eindeutig festschreiben, wer welche Befugnisse haben soll. Gibt es mehrere Vertrauenspersonen, empfehlen die Verbraucherschützer, für jede einzelne Vertrauensperson eine eigene Liste anzulegen.
Was muss regelmäßig erledigt werden – und wie?
Wichtig ist, die Liste oder die Listen samt Zugangsdaten immer aktuell zu halten; das funktioniert besonders einfach, wenn man sie als Dateien pflegt. Außerdem sollte man die Listen sicher verwahren, also etwa verschlüsselt auf einem USB-Stick oder in einem Bankschließfach. Auch Besonderheiten wie zusätzliche Sicherheitsfragen beim Einloggen oder Sicherheitseinstellungen wie eine aktive Zwei-Faktor-Authentisierung sollten in den Listen vermerkt werden.
Die Zugangsdaten können alternativ auch bei einem seriösen Passwortmanager-Dienst gespeichert werden, statt sie in Listen zu vermerken. Vorteil: Viele Manager unterstützen inzwischen auch das Speichern von Passkeys. Das ist ein neues, sehr sicheres Anmeldeverfahren ohne Passwörter. Und: „Viele Anbieter ermöglichen inzwischen auch die Benennung eines Nachlasskontakts“, sagt Anwalt Goldkamp.
Wie lässt sich der digitale Nachlass rechtssicher regeln?
Spezielle neue Gesetze für den digitalen Nachlass gibt es nicht. „Die Gerichte wenden bestehendes Erb- und Vertragsrecht auf digitale Inhalte an“, so Tobias Goldkamp. Maßgeblich ist unter anderem ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018, das klarstellt, dass digitale Inhalte grundsätzlich vererbbar sind (Az.: III ZR 183/17). In der Praxis bedeutet das: Der digitale Nachlass wird meist nicht dauerhaft weitergeführt, sondern abgewickelt. Konten werden geschlossen, Daten gesichert, Verträge gekündigt oder – wo möglich – Social-Media-Profile in Gedenkzustände versetzt.
Stand: 08.12.2025
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Wichtig ist dabei die rechtliche Vorsorge: Testament, Vorsorgevollmacht und gegebenenfalls eine gesonderte digitale Vollmacht sollten klar regeln, wer was darf. „Gerade bei Krankheit oder fehlender Geschäftsfähigkeit ist nicht das Testament entscheidend, sondern die Vorsorgevollmacht“, betont Goldkamp.
Ist ein digitaler Nachlass zeitlich begrenzt?
Ja, oft sogar sehr konkret. Viele Onlinedienste löschen Konten nach längerer Inaktivität automatisch. Zudem können Plattformen eingestellt oder Unternehmen insolvent werden. „Digitale Erinnerungen oder Vermögenswerte können dadurch schlicht verschwinden, wenn sie nicht rechtzeitig gesichert werden“, warnt Erbrechtler Goldkamp. Besonders schwierig könne es zudem werden, wenn ein Anbieter im Ausland sitzt oder die Nutzungsbedingungen den Zugriff erschweren.
Dass viele den digitalen Nachlass nicht auf dem Zettel haben, zeigt auch eine Umfrage von Bitkom Research aus dem Jahr 2025: Nur 32 Prozent der Internetnutzerinnen und -nutzer haben demnach ihren digitalen Nachlass ganz oder zumindest teilweise geregelt. 22 Prozent planten, ihr digitales Erbe künftig zu regeln. Aber 43 Prozent gaben an, dies weder getan zu haben noch angehen zu wollen.
Digitaler Nachlass, digitales Vermögen – was ist nun was?
Begrifflich wird hier vieles vermischt. Digitales Vermögen meint alle digitalen Werte unabhängig vom Todesfall. Von digitalem Nachlass oder digitalem Erbe spricht man Juristen zufolge, wenn Regelungen für den Todesfall getroffen werden oder dieser eingetreten ist.
Laut der Verbraucherzentrale Hamburg umfasst der digitale Nachlass zum einen laufende Verträge, die online verwaltet werden, und zum anderen tatsächlich hinterlassene Daten, die der betreffenden Person zugeordnet werden können. Daher sollte die Liste über den digitalen Nachlass Informationen enthalten sowohl zu gespeicherten persönlichen Informationen und Daten als auch zu allen möglichen Online-Konten und -Profilen.
Gleichzeitig nimmt das digitale Vermögen zu. „Mit Online-Banking, Neobrokern und Kryptowerten wächst die Notwendigkeit, den Zugang im Ernstfall klar zu regeln“, beobachtet Tobias Goldkamp.
Was kann man zu Lebzeiten noch rund ums digitale Erbe tun?
Hilfreich ist ein bewusster Umgang mit den eigenen Daten und ihrem Schutz. Damit ist nicht nur etwa der Einsatz starker, sicherer Passwörter gemeint. Verbraucherschützerin Julia Rehberg rät grundsätzlich zur Datensparsamkeit: „Man muss nicht überall ein Konto anlegen: Weniger digitale Spuren bedeuten auch weniger Aufwand für die Angehörigen.“
Gleichzeitig sollte man die vorhandenen Konten gewissenhaft pflegen und dokumentieren. „Das Problem ist nicht, dass Menschen ihre Daten leichtfertig preisgeben, sondern dass sie sie schlecht organisieren“, meint Erbrechtsexperte Tobias Goldkamp.