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15.09.2026

EU E-Evidence-Verordnung in Kraft: Drastisch erhöhtes Risiko für Datenabfluss in der Cloud zwingt Berufsgeheimnisträger zum Handeln

Hamburg, 15.09.2026 (PresseBox) - Mit dem Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist am 18. August 2026 ist die EU E-Evidence-Verordnung (EU 2023/1543) endgültig in Kraft getreten. Sie schafft einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für den grenzüberschreitenden Zugriff von Strafverfolgungsbehörden auf elektronische Beweismittel. Was als Fortschritt für die Ermittlungsarbeit gedacht ist, birgt für datenverarbeitende Unternehmen und insbesondere für Berufsgeheimnisträger wie Anwälte, Ärzte und Steuerberater ein massives Risiko des Datenabflusses. Der Hamburger Cloud-Sicherheits-Experte TeamDrive Systems weist in diesem Zusammenhang auf die drastisch veränderten Verantwortlichkeiten hin.

„Mit der neuen Verordnung können Ermittlungsbehörden aus dem gesamten EU-Ausland direkt auf Cloud-Anbieter zugreifen und die Herausgabe von Inhalts-, Bestands- und Verkehrsdaten fordern. Wenn der Cloud-SaaS-Hoster die Schlüssel zu diesen Daten besitzt, sind Mandanten- oder Patientengeheimnisse unweigerlich kompromittiert“, warnt Detlef Schmuck, Geschäftsführer von TeamDrive Systems. „Unsere klare Empfehlung an jedes Unternehmen und jeden Berufsgeheimnisträger lautet daher: Speichern Sie Ihre Daten in der Cloud ausschließlich mit einer echten Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Die Schlüssel müssen ausnahmslos beim Anwalt, Arzt oder dem Unternehmen selbst liegen – und niemals beim Cloud-Hoster.“

Die neuen Rechtsinstrumente: EPOC und EPOC-PR

Anstelle der bisherigen rechtshilfegestützten Verfahren können Ermittlungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten Daten nun direkt bei Dienstanbietern wie Hosting- und Cloud-Anbietern, SaaS-Dienstleistern oder Messenger-Diensten in anderen Mitgliedstaaten anfordern. Dafür stehen zwei Instrumente zur Verfügung:
Europäische Herausgabeanordnungen (EPOC): Verpflichten Anbieter zur Übermittlung spezifischer Daten im Rahmen von Strafverfahren.
Europäische Sicherungsanordnungen (EPOC-PR): Dienen der vorsorglichen Sicherung von Daten zur Verhinderung einer Löschung bis zum Erlass einer Herausgabeanordnung.


Die Verordnung setzt Cloud-Anbieter enorm unter Druck: Reguläre Anordnungen sind innerhalb von 10 Tagen zu beantworten, in begründeten Eilfällen sogar innerhalb von nur 8 Stunden. Bei Nichtbefolgung rechtmäßiger Anordnungen drohen Geldbußen von bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Hohes Risiko für Berufsgeheimnisträger – Cloud-Anbieter können nicht filtern

Für Berufsgeheimnisträger erfordert diese Auslagerung von Daten in Cloud-Systeme eine völlig neue und genaue Prüfung der Schutzmechanismen. Zwar bestehen im nationalen Recht (wie z. B. § 97 StPO) Regelungen zum Schutz vertraulicher Informationen, im grenzüberschreitenden Datenverkehr können diese jedoch leicht ausgehebelt werden. Der entscheidende Schwachpunkt: Cloud-Dienstanbieter können bei behördlichen Anfragen in der Regel keine inhaltliche Bewertung bezüglich etwaiger Berufsgeheimnisse vornehmen. Liegen die Daten unverschlüsselt oder nur mit Anbieter-seitiger Verschlüsselung vor, werden die Dokumente im Ernstfall schlichtweg herausgegeben.

Technische Schutzkonzepte als einzige rechtssichere Lösung

Um die Vertraulichkeit und Compliance-Anforderungen im Zeitalter der E-Evidence-Verordnung zu wahren, rückt die Ausgestaltung der Datenarchitektur in den Fokus. Moderne Cloud-Architekturen, wie die von TeamDrive, lösen das Problem durch kompromisslose Verschlüsselungsverfahren (Privacy by Design):
Schlüsselverwaltung beim Nutzer: Durch echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2EE) erfolgt die Ver- und Entschlüsselung ausschließlich auf den Endgeräten des Anwenders. Der Cloud-Anbieter hat zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die Schlüssel ("Zero-Knowledge-Prinzip").
Verschlüsselung von Metadaten: Neben den Dateiinhalten werden auch Ordnerstrukturen und Bezeichnungen hochsicher verschlüsselt verarbeitet.
Auskunftsfähigkeit im Rahmen technischer Grenzen: Kommt es zu rechtmäßigen Auskunftsersuchen gemäß E-Evidence-Verordnung durch EU-Behörden, werden systembedingt ausschließlich die beim Anbieter vorliegenden, unlesbaren "Datensalate" übermittelt. Das Berufsgeheimnis bleibt technisch und physikalisch gewahrt.


„Wer heute noch auf Cloud-Dienste setzt, die Daten mitlesen können, handelt grob fahrlässig. Vertrauen reicht nicht mehr aus – mathematische Sicherheit durch Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist heute eine zwingende Voraussetzung für berufliche Geheimnisträger“, resümiert Schmuck.

Weitere Informationen zur sicheren Cloud-Speicherung und den Angeboten von TeamDrive finden Sie unter: www.teamdrive.com
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