Anbieter von Internetzugangsdiensten sollen künftig per Gesetz verpflichtet werden, alle von ihnen vergebenen IP-Adressen für drei Monate zu speichern. Durch die geplante Gesetzesänderung, die das Kabinett nun nach Angaben des Justizministeriums beschlossen hat, soll es leichter werden, Straftäter und Terrorverdächtige zu ermitteln, die sonst keine Spuren hinterlassen haben.
Mit der geplanten Speicherpflicht für IP-Adressen will die Regierung Ermittlungen erleichtern. Kritiker zweifeln, ob das Gesetz vor Gericht Bestand hat.
„Viele europäische Staaten haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir nachziehen“, sagt Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD). Der digitale Raum dürfe kein „Paradies für Straftäter“ sein.
Die IP-Adresse ist eine Art Anschrift eines Computers im Internet, mit der er identifiziert werden kann. Da sie immer wieder neu vergeben wird, ist es ohne eine Speicherpflicht im Nachhinein schwierig, nachzuvollziehen, wer eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet hat. Es geht unter anderem darum, Online-Betrügern und Tätern auf die Schliche zu kommen, die Aufnahmen von sexuellem Missbrauch an Kindern verbreiten.
Kritik von den Grünen
Unter anderem die Grünen kritisieren die anlasslose Speicherpflicht, über die der Bundestag noch entscheiden muss. „Es geht ja auch gar nicht darum, dass die Grünen jetzt die Oberbedenkenträger sind“, sagt die Parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen-Fraktion, Irene Mihalic. Früheren Bundesregierungen sei es nicht gelungen, ein verfassungskonformes Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vorzulegen. Auch jetzt bestünden Zweifel, dass der nun von der Bundesregierung vorlegte Vorschlag der Überprüfung durch die Gerichte standhalten werde, sagt die Grünen-Politikerin. Außerdem werde am Ende immer eine Lücke bleiben – etwa wenn es um Aktivitäten im Darknet gehe oder um solche, die schon mehr als drei Monate zurückliegen.
Das Bundesjustizministerium, das bei dem Vorhaben federführend ist, sieht kein Risiko, dass die neue Speicherpflicht von einem Gericht gekippt werden könnte. Es verweist unter anderem darauf, dass die jetzt vorgeschlagenen Regeln – anders als frühere Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland – keine Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen ermögliche. Denn für die Ermittler soll zwar künftig erkennbar sein, wer mit einer bestimmten IP-Adresse zum fraglichen Zeitraum im Internet unterwegs war, aber beispielsweise nicht, welche Websites der Verdächtige innerhalb eines Monats besucht hat.
Der Münchner Internetprovider SpaceNet AG kritisierte den Referentenentwurf zum Gesetz gegen digitale Gewalt schon im Vorfeld als rechtswidrig. Vorstand Sebastian von Bomhard bemängelte insbesondere die vorgesehene dreimonatige Speicherdauer von Nutzerdaten. Es sei davon auszugehen, dass diese in der Praxis regelmäßig überschritten werden müsste. Der Grund: Da Internetverbindungen heutzutage oft über lange Zeiträume bestehen bleiben und selten neu zugewiesen werden, ergäben sich tatsächliche Speicherzeiträume von bis zu mehreren Jahren. Dies stehe im klaren Widerspruch zu einem EuGH-Urteil von 2024, das eine möglichst kurzzeitige Datenspeicherung vorschreibt.
SpaceNet hatte bereits seit 2016 zusammen mit dem eco-Verband erfolgreich gegen die damalige Vorratsdatenspeicherung geklagt und vor dem Bundesverwaltungsgericht einen juristischen Meilenstein für den Datenschutz gesetzt. Das Unternehmen befürchtet, dass ein wiederholt gescheitertes Überwachungskonzept unter neuem Etikett im Fahrwasser des digitalen Gewaltschutzes erneut durchgesetzt werde. Höchstwahrscheinlich verstoße auch dieses geplante Gesetz gegen europäisches Recht.
Das Unternehmen sieht eine Hintertür für umstrittene Massenüberwachung, vergleichbar mit der von der Bundesregierung schon abgelehnten Klarnamenpflicht, und plädiert stattdessen für ein Quick-Freeze-Verfahren mit richterlichem Beschluss.
Digitalverband Bitkom fordert Nachbesserungen
Der neue Ansatz zur Speicherung von IP-Adressen sei im Grundsatz richtig, erklärt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Wer Opfer von Straftaten im Netz wird, muss darauf vertrauen können, dass diese Taten erfolgreich verfolgt und Täter identifiziert werden können. Dafür braucht es eine rechtssichere Regelung, die Strafverfolgung ermöglicht, ohne unverhältnismäßig in Grundrechte einzugreifen.“
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von Newslettern und Werbung nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung.
Wintergerst fordert aber Nachschärfungen im Gesetzgebungsprozess. Der Entwurf ermögliche Strafverfolgung im Netz, ohne unverhältnismäßig in Grundrechte einzugreifen, sei aber nach zwei gescheiterten Versuchen rechtlich und technisch zu verfeinern – inklusive längerer Umsetzungsfristen als sechs Monate. Kritisch warnt auch er vor einer faktisch längeren Dreimonatsfrist, da IP-Zuweisungen oft Wochen oder Monate dauerten und die Löschung erst nach Ende erfolge. Deutschland brauche eine vor Gericht haltbare, umsetzbare Lösung, die die Sicherheit spürbar steigere.
Meilensteine der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland
Jahr
Ereignis
2010
Bundesverfassungsgericht erklärt Vorratsdatenspeicherung für verfassungsmäßig, aber nur unter strengen Bedingungen wie Katalogtaten, Richtervorbehalt und Benachrichtigungspflicht
2016
SpaceNet AG reicht Klage gegen Vorratsdatenspeicherung beim Verwaltungsgericht Köln ein
2017
Vorratsdatenspeicherung aufgrund rechtlicher Unsicherheiten nicht mehr genutzt
2019
Bundesverwaltungsgericht legt EuGH Grundsatzfragen zur deutschen Vorratsdatenspeicherung vor
2020
EuGH beanstandet anlasslose Vorratsdatenspeicherung in mehreren EU-Ländern (z. B. Belgien, Frankreich)
2022
Justizminister Buschmann legt Referentenentwurf für Quick-Freeze-Verfahren vor als Alternative zur anlasslosen Speicherung; EuGH stuft anlasslose Vorratsdatenspeicherung als rechtswidrig ein
2024
EuGH öffnet Tür für verdachtsunabhängige Speicherung von IP-Adressen unter bestimmten Bedingungen (Kehrtwende zu früheren Urteilen)
Herbst 2024
Ampel-Koalition einigt sich auf Quick-Freeze als „Meilenstein“ für Strafverfolgung bei schweren Straftaten
Dezember 2025
BMJV stellt Gesetzentwurf vor: Anlasslose Speicherung von IP-Adressen und Port-Nummern für 3 Monate, plus Quick-Freeze-Erweiterung
22. April 2026
Referentenentwurf zur Stärkung des Schutzes vor digitaler Gewalt (inkl. Vorratsdatenspeicherung) im Bundeskabinett beschlossen