Das in den USA verabschiedete Gesetz zur Wiederzulassung von Abschnitt 702 (RISAA) bewirkt eine erhebliche Ausweitung der inländischen Überwachung vor, die die umfangreichste seit dem Patriot Act darstellt.
Die US-Regierung darf ausländische Personen wieder gezielt überwachen, auch wenn sie sich außerhalb der USA befinden; Dienstleister elektronischer Kommunikation können gezwungen werden, auch ausländische Daten zur Aufklärung herauszugeben.
(Bild: noah9000 - stock.adobe.com)
Die Regierung kann nun „Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste“ mit direktem Zugang zur Kommunikation dazu zwingen, die National Security Agency (NSA) bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach Abschnitt 702 zu unterstützen. In der Regel handelt es sich dabei um Unternehmen wie Verizon und Google, die gemäß Abschnitt 702 die Kommunikation von Überwachungszielen übergeben müssen. Diese Ziele sind Ausländer im Ausland, doch häufig beinhaltet die Kommunikation auch Interaktionen mit Amerikanern.
Eine scheinbar geringfügige Änderung der Definition des Begriffs „Anbieter elektronischer Kommunikationsüberwachung“, erweitert nun den Kreis der Unternehmen, die gezwungen werden können, die NSA zu unterstützen, drastisch.
Jede Einrichtung oder Person, die eine der spezifizierten Dienstleistung anbietet, kann jetzt dazu gezwungen werden, die NSA-Überwachung zu unterstützen, solange sie Zugang zu Geräten hat, die die Kommunikationsübertragung oder -speicherung erleichtern, wie z. B. Router, Server oder Mobilfunkmasten.
Besonders besorgniserregend ist dabei, dass viele dieser Unternehmen nicht über die Mittel verfügen, um die Kommunikation bestimmter Zielpersonen zu trennen und zu übermitteln. Folglich müssen sie der NSA Zugang zu ihren Geräten gewähren oder von der NSA bereitgestellte Tools nutzen, um ganze Kommunikationsströme oder gespeicherte Daten zu kopieren, die zwangsläufig große Mengen an inländischer Kommunikation enthalten.
Die NSA erhält auf diese Weise einen nie dagewesenen Zugang zur inländischen Kommunikation und vertraut im Wesentlichen darauf, nur die Kommunikation genehmigter ausländischer Ziele zu sichten und aufzubewahren – eine beunruhigende Vorstellung.
Konsequenzen in Europa
Die Ausweitung der inländischen Überwachungsbefugnisse hat erhebliche Auswirkungen auf die europäischen Bedenken in Bezug auf den Datenschutz, insbesondere im Hinblick auf Schrems, NIS-2 und Datenschutzgrundverordnung (DSGVO bzw. GDPR):
1. Extraterritoriale Reichweite: Die Daten europäischer Bürgerinnen und Bürger, die sich im Besitz von US-Unternehmen befinden, könnten ohne angemessenen Rechtsschutz überwacht werden. Dadurch könnte möglicherweise gegen die Anforderungen der DSGVO für eine rechtmäßige Verarbeitung verstoßen werden, insbesondere bei Datenübertragungen außerhalb der EU in Länder, die keine angemessenen Datenschutzstandards haben.
2. Auswirkungen auf die transatlantische Wirtschaft: Europäische Unternehmen, die sich bei der Kommunikation und Datenspeicherung auf Dienstleister mit Sitz in den USA verlassen, könnten diese Partnerschaften aufgrund von Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes und der Einhaltung der GDPR-Vorschriften überdenken. Dies könnte zu Unterbrechungen im transatlantischen Handel und zu höheren Kosten für Unternehmen führen, die nach alternativen Lösungen suchen.
3. Regulatorische Reaktion: Die europäischen Regulierungsbehörden könnten mit strengeren Vorschriften oder Leitlinien für die Datenübermittlung in die USA reagieren. Das könnte den grenzüberschreitenden Datenverkehr erschweren und den in beiden Regionen tätigen Unternehmen zusätzliche Anstrengungen für die Einhaltung der Vorschriften abverlangen.
4. Mögliche rechtliche Anfechtungen: Europäische Interessengruppen und Datenschützer könnten die Rechtmäßigkeit von Datenübermittlungen an die USA im Rahmen dieser erweiterten Überwachungsbefugnisse in Frage stellen und dabei Bedenken hinsichtlich des Schutzes der nach EU-Recht garantierten Grundrechte äußern.
Insgesamt kann die Ausweitung der innerstaatlichen Überwachung in den USA die Bedenken der europäischen Bevölkerung und dort ansässiger Unternehmen in Bezug auf Datenschutz und Überwachung verstärken. Das könnte wiederum zu einer verstärkten Prüfung, zu regulatorischen Maßnahmen und potenziellen Störungen des transatlantischen Datenverkehrs und der Geschäftsabläufe führen.
EU-ansässige Anbieter könnten derweil von den erweiterten inländischen Überwachungsbefugnissen in mehrfacher Hinsicht profitieren. Durch Betonung des EU-zentrierten Ansatzes und des Engagements für Datenschutz können Unternehmen europäische Kunden ansprechen und sich als vertrauenswürdige Alternative zu US-Anbietern positionieren. Zudem kann die Ausweitung der innerstaatlichen Überwachungsbefugnisse in den USA zu einer verstärkten Nachfrage nach EU-zentrierten Cybersicherheitslösungen führen.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von Newslettern und Werbung nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung.
Sven Bagemihl ist Regional Director CEMEA bei Logpoint.
(Bild: Logpoint)
Fazit
Die Ausweitung der innerstaatlichen Überwachung in den USA könnte europäische Datenschutzbedenken weiter verstärken und zu regulatorischen Maßnahmen sowie potenziellen Störungen des transatlantischen Datenverkehrs und der Geschäftsabläufe führen. Unternehmen müssen sich der Implikationen des Abschnittes 702 für US-ansässige Anbieter bewusst sein und diese in die Planung der eigenen Strategie miteinfließen lassen.
Im Ernstfall könnten sie sich sonst dazu gezwungen sehen, sensible Daten und Konversationen an US-Behörden weitergeben zu müssen, was im Kontrast zu dem Interesse der eigenen Kunden oder gar konträr zur hiesigen Gesetzgebung stehen könnte.