Gericht lehnt Ausweitung auf Cloud-Speicher ab BGH: Keine Vergütungspflicht für Cloud-Anbieter bei Privatkopien

Von Elke Witmer-Goßner 2 min Lesedauer

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Urheber haben zwar Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn ihre Werke für gesetzlich privilegierte Zwecke – etwa private Kopien – in Cloud-Speichern vervielfältigt werden. Anbieter von Cloud-Diensten müssen diese Vergütung jedoch nicht zahlen.

Hersteller müssen für Geräte wie PCs, Smartphones oder USB-Sticks eine gesetzlich festgelegte Urheberrechtsabgabe zahlen. Diese Regelung, die seit Jahrzehnten gilt, hat sich zwar immer wieder an neue Technologien angepasst – für Cloud-Anbieter soll sie nicht gelten.(Bild: ©  Halytskyi Olexandr - stock.adobe.com)
Hersteller müssen für Geräte wie PCs, Smartphones oder USB-Sticks eine gesetzlich festgelegte Urheberrechtsabgabe zahlen. Diese Regelung, die seit Jahrzehnten gilt, hat sich zwar immer wieder an neue Technologien angepasst – für Cloud-Anbieter soll sie nicht gelten.
(Bild: © Halytskyi Olexandr - stock.adobe.com)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzbeschluss (Az. I ZB 82/24 – Beschluss vom 17. Juli 2025) klargestellt: Cloud-Anbieter müssen keine Geräte- und Speichermedienabgabe zahlen.

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) hatte versucht, auch Cloud-Anbieter in diese urheberrechtliche Vergütungspflicht einzubeziehen, wie sie für Hersteller, Importeure oder Händler von Geräten und Speichermedien nach §§ 54 ff. UrhG (Urheberrechtsgesetz) gilt. Ziel war eine Ausweitung der Abgabenpflicht auf Cloud-Speicher, wenn Nutzer dort Kopien geschützter Inhalte ablegen.

Entscheidung des Gerichts

Der 1. Zivilsenat wies die Rechtsbeschwerde der ZPÜ gegen einen ablehnenden Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts zurück. Nach Auffassung der Richter sind Cloud-Anbieter keine Hersteller oder Händler von Speichermedien im Sinne des Gesetzes und daher nicht vergütungspflichtig. Eine analoge Anwendung scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Auch das europäische Urheberrecht (Richtlinie 2001/29/EG) verlange derzeit nicht, die Privatkopievergütung auf Cloud-Speicher zu erstrecken.

Warum Geräteabgabe für Privatkopien?

Die gesetzliche Grundlage für die sogenannte Geräteabgabe findet sich in §§ 54 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG). Sie verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler von Geräten oder Speichermedien, die typischerweise zur Anfertigung privater Kopien genutzt werden können – etwa PCs, Smartphones oder USB-Sticks – zur Zahlung einer Vergütung an Urheber. Ausgenommen sind Geräte, bei denen nach den Umständen nicht mit einer solchen Nutzung zu rechnen ist. Das Recht zur Privatkopie gilt nur, wenn keine wirksamen technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden.

Die §§ 54 ff. UrhG regeln seit 1965 die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien, die zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können. Die Vorschriften wurden mehrfach reformiert – zuletzt 2016 im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/26/EU.
Die Abwicklung übernimmt in Deutschland die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ). Sie erhebt die Pauschalbeträge von den Geräteanbietern und verteilt die Einnahmen nach Abzug der Verwaltungskosten an die Verwertungsgesellschaften wie GEMA, VG Wort oder VG Bild-Kunst. Die Höhe der Abgabe wird zwischen der ZPÜ und Branchenverbänden verhandelt; Beispielbeträge liegen etwa bei 13,19 € pro PC oder 8,75 € pro Tablet.

Historisch geht die Abgabe auf die Zeit der Leerkassetten zurück, wurde aber im digitalen Zeitalter auf neue Speicher- und Abspielgeräte ausgeweitet. Die Rechtsprechung hat jetzt klargestellt, dass Cloud-Anbieter nicht unter die Abgabepflicht fallen, da sie keine Gerätehersteller sind und keine Regelungslücke vorliegt.

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