Vorgaben für Cloud-Auslagerungen konkretisiert „Doch, die BaFin erlaubt das!“

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Die BaFin hat ihre bisher gültige Orientierungshilfe aus dem Jahr 2018 erweitert und u.a. um Hinweise zur Umsetzung des Digital Operational Resilience Act (DORA) ergänzt. Die Regelungen richten sich an Finanzdienstleister, die IT-Services an Cloud-Anbieter auslagern.

Welche Vorgaben Finanzinstitute erfüllen müssen, wenn sie IT-Services in die Cloud auslagern, hat die BaFin neu geregelt.(Bild:  pixelrobot - stock.adobe.com)
Welche Vorgaben Finanzinstitute erfüllen müssen, wenn sie IT-Services in die Cloud auslagern, hat die BaFin neu geregelt.
(Bild: pixelrobot - stock.adobe.com)

Die neue Aufsichtsmitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) legt im Kapitel „Vorbereitende Handlungen und Governance-Rahmen für die Cloud“ fest, welche Themen als Mindestumfang in den institutseigenen Vorgaben zu Entwicklung und Betrieb von Cloud-Anwendungen aufzunehmen sind. Diese Regelungen müssen künftig einen risikobasierten Ansatz verfolgen.

Zudem fordert die Regulierungsbehörde eine konkrete „Ressourcenausstattung und Qualifikation“ der Personen, die mit Aufgaben im Cloud-Umfeld betraut sind – und zwar auch für Entscheidungsträger, die „angemessene und einschlägige Kompetenzen und Kenntnisse über die Funktionsweise der Cloud, der mit ihr verbundenen Risiken“ haben müssen.

Neu hinzugekommen ist das Kapitel „Sichere Anwendungsentwicklung und IT-Betrieb in der Cloud“. Hier sieht die BaFin signifikante Risiken durch die Komplexität der Anwendungen auf Basis von Cloud-Diensten und dadurch, dass die zumeist anbieterspezifische Ausgestaltung zu einem sogenannten Provider-Lock-in führen kann. Zudem fordert die Behörde – im Vorgriff auf kommende DORA-Regelungen – eine laufende Überwachung der Cloud-Betriebsprozesse des beaufsichtigten Unternehmens.

Mit dem ebenfalls neuen Kapitel „Überwachung und Kontrolle der Auslagerung an Cloud-Anbieter“ unterstreicht die BaFin die Bedeutung des Modells der geteilten Zuständigkeit, das auch auf den Informationsverbund anzuwenden ist. Ansatzpunkte für die Überwachung der Leistungserbringung und der Informationssicherheit münden in Hinweisen zur Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen.

Die Microfin Unternehmensberatung hat eine Übersicht über alle Veränderungen in einem Dokument zusammengestellt, zu denen die Finanzaufsicht selbst das Fazit zieht: „Doch, die BaFin erlaubt das!“ Die neue Aufsichtsmitteilung schaffe mehr Klarheit für die Branche, sagt Sebastian Dosch, Principal Consultant bei Microfin. Die Übersicht solle Hilfestellung dabei leisten, diese in den weiteren Regulierungskontext einzuordnen.

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