Definition: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gemäß EU-Richtlinie 2019/882 Was ist das BFSG?

Von Dipl.-Ing. (FH) Stefan Luber 7 min Lesedauer

Das BFSG setzt die Barrierefreiheitsanforderungen der EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Ziel ist es, Menschen mit körperlichen Einschränkungen oder Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen und Produkten, mit dem Fokus auf digitale Angebote, zu ermöglichen.

Sperriger Begriff mit wichtigem Hintergrund: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, soll digitale Angebote auch für Menschen mit körperlichen Einschränkungen oder Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen und Produkten ermöglichen.(Bild:  frei lizenziert © Gerd Altmann /  Pixabay)
Sperriger Begriff mit wichtigem Hintergrund: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, soll digitale Angebote auch für Menschen mit körperlichen Einschränkungen oder Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen und Produkten ermöglichen.
(Bild: frei lizenziert © Gerd Altmann / Pixabay)

BFSG ist das Akronym für Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Die vollständige Bezeichnung des Gesetzes lautet „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze“. Wie aus dieser Bezeichnung zu entnehmen ist, setzt das BFSG die Barrierefreiheitsanforderungen der EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Insbesondere geht es dabei um Produkte und Dienstleistungen im Bereich der digitalen Medien.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde im Juli 2021 erlassen und tritt ab 28. Juni 2025 in Deutschland in Kraft. Die entsprechende Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) wurde am 15.06.2022 verabschiedet. Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen gelten Übergangsregeln von fünf beziehungsweise 15 Jahren. Die zugrundeliegende EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates datiert auf den 17. April 2019. Beim BFSG geht es um die Überführung des European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht.

Der EAA deckt die Anforderungen an die Barrierefreiheit für eine Vielzahl an Produkten und Dienstleistungen ab. Dazu gehören die Zugänglichkeit zu Bankdienstleistungen, E-Books, E-Commerce und anderen digitalen Schlüsseltechnologien. Der EAA gibt vor, dass solche Technologien Barrierefreiheit zu bieten haben. Barrierefrei bedeutet, dass die Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Einschränkungen oder Behinderungen und ältere Menschen auf die allgemein übliche Weise und ohne fremde Hilfe oder erschwerte Bedingungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sein sollen.

Darüber hinaus gleicht das BFSG die bisherigen Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, wie sie die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV), die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und das Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) definieren und vorgeben, an die EU-Richtlinie 2019/882 an.

Die Ziele des BFSG

Wichtiges Ziel der Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht ist die Sicherstellung der digitalen Barrierefreiheit. Alle Menschen sollen am (digitalen) Wirtschaftsleben teilhaben können. Die Inklusion von Menschen mit körperlichen Einschränkungen oder Behinderungen, von älteren Menschen und von Menschen mit wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien soll gefördert werden. Letztendliches Ziel ist ein gleichberechtigter Zugang zu den Dienstleistungen und Produkten und eine diskriminierungsfreie Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dabei müssen wie bisher nicht nur öffentliche Einrichtungen wie Behörden ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten, sondern vor allem auch private Wirtschaftsakteure.

Weiteres Ziel des BFSG ist die Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes. Die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationale Gesetze sorgt in de Mitgliedsstaaten für eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Barrierefreiheitsanforderungen. Durch Barrierefreiheitsanforderungen verursachte Hindernisse für den freien Verkehr von Produkten und Dienstleistungen in der EU werden vermieden oder beseitigt.

Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen?

Vom BFSG betroffen sind Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte und Dienstleistungen. Welche Produkte und Dienstleistungen das sind, erläutert das nächste Kapitel. Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, gelten Ausnahmeregeln. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, wenn sie weniger als zehn Personen beschäftigen und höchstens einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von zwei Millionen Euro haben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausnahme nicht für Kleinstunternehmen gilt, die für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz relevante Produkte anbieten. Die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz relevant?

Für die Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG relevant sind Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucher angeboten oder erbracht werden. Dadurch sind in erster Linie Produkte und Dienstleistungen des B2C-Bereichs und nicht des B2B-Bereichs vom BFSG betroffen.

Für die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG relevant sind unter anderem folgende Produkte, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden:

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  • Selbstbedienungsterminals wie Fahrausweisautomaten, Geldautomaten, Check-In-Automaten oder Informationsterminals,
  • Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste wie Mobiltelefone und Smartphones,
  • Verbraucherendgeräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten wie interaktive Fernseher,
  • E-Book-Lesegeräte.

Zu den für die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG relevanten Dienstleistungen zählen unter anderem folgende Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 erbracht werden:

  • Telekommunikationsdienstleistungen wie Telefondienste und Messengerdienste,
  • verschiedene Elemente für Personenbeförderungsdienstleistungen wie elektronische Fahrkartendienste, Buchungsplattformen, Webseiten oder Apps,
  • Bankdienstleistungen,
  • E-Books und die für diese eingesetzte Software,
  • Dienstleistungen zur Bereitstellung von Verkehrsinformationen,
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (E-Commerce, Online-Shops, Handelsplattformen).

Vom BFSG betroffene Webseiten und Apps

Unter den Punkt „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern“ fallen Webseiten und Apps mit E-Commerce-Charakter. Das sind zum Beispiel Online-Shops, Webseiten oder Apps, über die Produkte oder Dienstleistungen angeboten beziehungsweise zur Verfügung gestellt werden. Auch Webseiten mit der Möglichkeit, online Termine, Reisen oder Unterkünfte zu buchen oder Abonnements abzuschließen, und E-Learning-Plattformen gehören dazu. Von den Betreibern solcher Webseiten und Online-Shops oder Anbietern von Apps ist sicherzustellen, dass die Kauf-, Buchungs- und Nutzungsprozesse barrierefrei gestaltet sind.

Nicht vom Anwendungsbereich des BFSG erfasst sind Webseiten oder Apps, die zur reinen Präsentation von Produkten oder Dienstleistungen dienen und auf denen keine Produkte oder Dienstleistungen gekauft oder gebucht werden können. Für die Anwendung des BFSG ist es also erforderlich, dass Käufe oder Buchungen getätigt werden können.

Was ist für die Barrierefreiheit der Produkte und Dienstleistungen konkret umzusetzen?

Das BFSG regelt die für Produkte und Dienstleistungen zu erfüllenden Barrierefreiheitsanforderungen. Grundsätzlich ist bei der Erfüllung dieser Anforderungen der aktuelle Stand der Technik zu beachten. Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus verschiedenen Standards und Normen. Eine dieser maßgeblichen Normen ist die Norm EN 301 549. Sie nennt die spezifischen Anforderungen für barrierefreie IKT-Produkte und -Dienstleistungen wie Webinhalte, Apps oder Betriebssysteme.

Konkret wird vom BFSG und von den Normen und Verordnungen die Umsetzung folgender Anforderungen der Barrierefreiheit verlangt:

Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte: Informationen über Produkte müssen über mehrere sensorische Kanäle zur Verfügung (zum Beispiel auch vorgelesen werden) stehen und auch für Personen mit eingeschränkter Sehkraft erfassbar sein (zum Beispiel entsprechende Schriftgrößen und Kontraste).
Hinsichtlich der Funktionen und Benutzerschnittstellen der Produkte gilt, dass die Nutzung und Bedienung ebenfalls über mehrere sensorische Kanäle möglich sein muss. Dabei müssen visuelle Elemente bezüglich Helligkeit, Kontrast und Größen einstellbar sein und alternative Farben zur Verfügung stehen. Ebenfalls anpassbar sein müssen akustische Signale und Ausgaben. Eine manuelle Steuerung muss auch ohne ausgeprägte feinmotorische Fähigkeiten möglich sein.
Für Selbstbedienungsterminals bestehen die Anforderungen einer Sprachausgabe, der Nutzung von Einzelkopfhörern und kontrastreicher, taktil gut erkennbarer Tasten und Bedienelemente.
Auch bei E-Books besteht die Anforderung einer Sprachausgabe.

Barrierefreiheitsanforderungen an Dienstleistungen: Informationen über Dienstleistungen müssen über mehrere sensorische Kanäle zur Verfügung stehen, leicht auffindbar und hinsichtlich Schriftgröße und Kontrast gut zu lesen sein. Für sämtliche Informationen gilt, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen.
Wendet man die Anforderungen auf Webseiten an, sind diese so zu programmieren und zu gestalten, dass sie von Menschen mit verschiedenen Einschränkungen oder Behinderungen uneingeschränkt nutzbar sind. Informationen müssen über verschiedene sensorische Kanäle (zum Beispiel visuell und akustisch) bereitgestellt werden, interaktive Elemente einfach bedienbar sein und assistive Technologien unterstützt werden.
Weitere Barrierefreiheitsanforderungen für Webseiten sind einstellbare, kontrastreiche Darstellungen, zoombare Schriftgrößen, einstellbare Farboptionen, Untertitel und Audiobeschreibungen bei Bildern, von Screenreadern erkennbare Funktionselemente, einfach Sprache, Navigierbarkeit per Tastatur oder die Bereitstellung von Untertiteln oder Gebärdenspracheübersetzungen für Videos. Konkrete Anforderungen sind unter anderem in den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortiums (W3C) genannt und vom BFSG entsprechend adaptiert.

Welche Sanktionen sind bei Verstößen gegen das BFSG möglich?

Erfüllen Produkte oder Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG nicht, können sich Verbraucher oder Verbände an die zuständige Marktüberwachungsbehörde wenden. Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer sind für die Überprüfung und Überwachung der Einhaltung der Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes verantwortlich und können bei Nichteinhaltung auch selbstständig aktiv werden. Sie können verantwortliche Unternehmen dazu auffordern, Konformität zum BFSG herzustellen und bei Nichterfüllung Sanktionen einleiten.

So ist es der Marktüberwachungsbehörde beispielsweise möglich, die Bereitstellung eines Produkts oder eines Dienstleistungsangebots einzuschränken oder zu untersagen und betroffene Produkte oder Dienstleistungen zurückzurufen beziehungsweise einzustellen. Es können zudem Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro verhängt werden.

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