Ein neues Digitales Vertragsrecht ist seit dem 25. Juni Gesetz. Software-Anbieter müssen ihre digitalen Produkte und Verträge anpassen: Neue Prozesse für langfristige Updates müssen implementiert werden. Anbieter müssen etliche Hinweise neu verfassen und Vertragslaufzeiten ändern.
Software-Anbieter müssen Änderungs- und Kündigungsrechte in den Verträgen aktualisieren und auch die Weiterverwendung von Daten jetzt besonders unter die Lupe nehmen.
(Bild: Rawpixel.com - adobe.stock.com)
Doch für wen gilt das neue Digitale Vertragsrecht? Alle Unternehmen, die digitale Produkte anbieten, müssen das neue Digitale Vertragsrecht umsetzen. Das Gesetz gilt für alle Produkte mit einem digitalen Bezug. Software fällt also fast immer darunter. Erfasst ist selbst die Software, die nur auf körperlichen Datenträgern bereitgestellt wird (wenn die Datenträger wirklich nur als Träger der digitalen Inhalte dienen). Die Beispiele für digitale Produkte sind vielfältig. Erfasst sind z.B. Anwendungen aller Art, Hosting-Angebote, Online-Spiele u.v.m.
Unternehmer müssen für diese Produkte immer dann tätig werden, wenn sie Verträge auch mit Verbrauchern schließen. Das ist der Fall, wenn ein Angebot nicht ausschließlich auf Unternehmen beschränkt ist. Ein freies Angebot im App-Store oder Internet genügt. Ausgenommen sind individuelle Softwarelösungen im unternehmerischen Verkehr, also z.B. das IT-Projekt für ein großes Unternehmen. Ausgenommen ist auch Open-Source-Software, wenn für die Bereitstellung keine personenbezogenen Daten verlangt werden, die zur Vertragserfüllung oder der Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität herangezogen werden.
Was zu tun ist
Das neue Gesetz schreibt eine Anpassung der Produkte und Verträge bis zum 1. Januar 2022 vor. Es bringt eine Reihe von Neuerungen. Im Detail sind sie komplex. Die wichtigsten Anforderungen aber sollten Software-Anbieter in jedem Fall genau prüfen:
1. Updatepflichten Software-Anbieter müssen ihre Produkte künftig regelmäßig aktualisieren. Diese gesetzlich vorgesehenen „Updatepflichten“ gelten zunächst, solange ein Vertrag besteht. Darüber hinaus müssen Updates bereitgestellt werden. Die Grenze ist vage: Updates sind auch nach Vertragsende bereitzustellen, solange der Verbraucher das „vernünftigerweise“ erwarten kann. Was „vernünftig“ ist, ist mit Blick auf Art und Zweck des Produkts und den Umständen und der Art des Vertrages zu bewerten. Solange Software also verwendet wird, muss sie auch aktualisiert werden, besonders in Sachen Datensicherheit. Dieser Prozess kann sich über viele Jahre ziehen. Konkret hätte etwa Microsoft unter dem neuen Recht die Updates für Windows 7 wohl nicht einstellen dürfen. Das To-do für Software-Anbieter: Lange Updatepflichten einkalkulieren. Oder schon bei Vertragsschluss ein Ende eindeutig vereinbaren. Diese Gestaltung ist auch nach neuem Recht möglich. Voraussetzung dafür ist, dass eine gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher erfolgt. Benötigt wird hier ein klarer Hinweis, gesondert neben dem Vertrag, den der Verbraucher auch gesondert bestätigt. Software-Anbieter können das z.B. über eine eigene Checkbox regeln.
2. Mängelansprüche Solche Hinweise mit eigener Checkbox werden künftig noch für eine weitere Regelung wichtig: Enttäuscht ein digitales Produkt die berechtigten, objektiven Verbrauchererwartungen, können die Verbraucher Mängelrechte geltend machen. Verbraucher können Nacherfüllung oder eine Preisminderung verlangen. Diese Ansprüche kann der Software-Anbieter künftig nicht mehr dadurch vermeiden, indem er sein Produkt in den Nutzungsbedingungen abweichend beschreibt. Maßgabe bleiben die „objektiven Erwartungen“. Eine Beschaffenheitsvereinbarung ändert daran nichts. Es gibt aber eine Lösungsmöglichkeit und damit ein To-do für Software-Anbieter: Diese können solche Mängelansprüche von Verbrauchern vermeiden, wenn eine gesonderte Beschaffenheitsvereinbarung außerhalb des eigentlichen Vertrages erfolgt. „Gesondert“ bedeutet, dass auch hier ein eigener Hinweis außerhalb des normalen Vertragstextes vorgesehen werden muss. Dieser Hinweis muss vom Verbraucher auch gesondert bestätigt werden, z.B. mit einer eigenen Klickbox.
3. Kündigungsbutton und Vertragslaufzeiten Neues gibt es auch für Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeit: Wollen Software-Anbieter Verbraucher demnächst länger als ein Jahr binden, muss es ein Alternativangebot mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr geben. Der Preis für den „Jahresvertrag“ darf im Monat maximal 25 Prozent teurer sein als der alternative Vertrag mit längerer Vertragslaufzeit. Software-Anbieter, die Vertragsschlüsse online anbieten, müssen eine weitere Neuerung umsetzen. Ihr To-do: Ein „Kündigungsbutton“ muss bis zum 1. Juli 2022 im Online-Angebot platziert werden. Über diesen müssen Verbraucher den Vertrag ohne jedes Hindernis kündigen können.
Stand: 08.12.2025
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4. Änderungs- und Kündigungsrechte Das vierte To-do für Software-Anbieter dient der eigenen Absicherung. Vertragsänderungen sind künftig nur noch in sehr engen Grenzen zulässig. Diese sollten Software-Anbieter nutzen, um etwa Produktweiterentwicklungen und den Launch neuer Versionen zu ermöglichen, ohne von Bestandskunden dafür eine neue Zustimmung zu benötigen. Dafür müssen die Verträge exakt so gestaltet werden, wie es das neue Recht dies vorsieht. Und da Software-Anbieter künftig nur noch sehr begrenzte Änderungsrechte haben, sollten für alle anderen Fälle Kündigungsrechte vorgesehen werden.
5. Weiterverwendung von Daten Neu im Digitalen Vertragsrecht ist eine weitgehende Beschränkung der Weiterverwendung von Daten. Wollen Software-Anbieter etwa Nutzungsdaten und weitere (nicht personenbezogene) Informationen aus der Verwendung ihrer Produkte kommerzialisieren, müssen sie die engen Grenzen des neuen Rechts nutzen. Hieraus folgt das To-do, diese Grenzen auszuloten und die Weiterverwendung so zu gestalten, dass sie auch in Zukunft rechtskonform bleibt. Die gesetzlichen Grenzen sind eng. Eine genaue Betrachtung ist notwendig. Eine Lösung könnte etwa in der Aggregation von Daten liegen.
Was das neue Recht bringt
Das neue Digitale Vertragsrecht gilt ab dem 1. Januar 2022. Software-Anbieter müssen für ihre Produkte die neuen Vorschriften beachten. Übergehen Software-Anbieter die Änderungen, sind im neuen Jahr viele jetzt noch bestehenden Vertragsregelungen nicht mehr anwendbar. Dann gilt das neue Gesetz. Software-Anbieter nehmen sich selbst Gestaltungsmöglichkeiten, wenn sie nicht reagieren. Verbraucher haben ab Januar 2022 weitgehende Mängelrechte und können über einen lange Zeit Updates verlangen. Software-Anbieter werden dann verschiedene Produktversionen parallel bereitstellen müssen.