Die Arbeit im Homeoffice spart nicht nur Zeit und Fahrtkosten. Wer die Ausgaben, die bei der Heimarbeit zwangsläufig anfallen, selbst trägt, kann sie steuerlich geltend machen. Für Arbeitnehmer sind das Werbungskosten, für Selbstständige sind es Betriebsausgaben. Worauf Sie achten müssen.
Steuerersparnis im Homeoffice: Berufstätige können bestimmte Kosten über die Steuererklärung absetzen.
Die vollen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich absetzen, wenn es der Mittelpunkt der beruflichen oder selbstständigen Tätigkeit ist. Voraussetzung: Der Raum muss abgeschlossen, büromäßig eingerichtet und fast ausschließlich beruflich genutzt sein. „Dann sind alle Kosten uneingeschränkt abziehbar“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler (BdSt) in Berlin.
Wessen Arbeitszimmer diese Bedingungen nicht erfüllt, kann die Homeoffice-Pauschale nutzen: 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr. Das entspricht 210 Arbeitstagen. Die Pauschale deckt anteilige Wohnkosten für Miete, Strom, Heizung und Wasser sowie Internet- und Telefonkosten.
Dabei spielt es keine Rolle, ob jemand im Arbeitszimmer, an der Küchentheke oder auf dem Sofa arbeitet. Große Nachweispflichten gibt es dabei nicht. Karbe-Geßler rät aber, die Homeoffice-Tage in jedem Fall in einem Kalender oder einer Liste zu dokumentieren, falls das Finanzamt nachfragt.
Welche Voraussetzungen gelten für die Homeoffice-Pauschale?
Die Pauschale gibt es für Arbeitnehmer und Selbstständige für jeden Arbeitstag, an dem sie mehr als die Hälfte der Zeit zu Hause arbeiten. Kein Problem ist es an solchen Tagen, die übrige Zeit mit beruflichen Außenterminen zu verbringen. Nur Abstecher ins Büro sind tabu. „Wer für eine kurze Besprechung in die Firma fährt oder um Akten zu holen, kann die Tagespauschale nicht geltend machen“, sagt Karbe-Geßler.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Wer keinen eigenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber hat, kann die Pauschale auch für Tage mit kurzen Zeiten im Homeoffice ansetzen. Das betrifft vor allem Lehrer und Außendienstler, so Karbe-Geßler.
Erkennt das Finanzamt trotz Homeoffice-Pauschale auch Fahrtkosten aus dem Homeoffice an?
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle gilt eine klare Regelung: „Wer die Homeoffice-Pauschale von der Steuer absetzt, kann für solche Tage keine Pendlerpauschale geltend machen“, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Nur bei Beschäftigten ohne eigenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber erkennt das Finanzamt die Pendlerpauschale zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale an, so Bauer.
Auch Reisekosten für Dienstfahrten akzeptiert das Finanzamt an Homeoffice-Tagen als Werbungskosten. Verloren geht die Homeoffice-Pauschale nur, wenn die Zeit für Dienstreisen an so einem Tag die Hälfte der Arbeitszeit oder mehr beträgt.
Die Kosten für die Ausstattung des heimischen Arbeitsplatzes lassen sich ebenfalls absetzen – zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale. Dazu zählen zum Beispiel Schreibtisch, Bürostuhl oder Schreibtischlampe, erklärt Bauer.
Gegenstände bis 800 Euro netto (952 Euro brutto) können im Anschaffungsjahr vollständig abgesetzt werden. Teurere Anschaffungen müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer ergibt sich aus den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Das Finanzamt erkennt die Ausgaben Bauer zufolge auch an, wenn jemand nur stundenweise zu Hause arbeitet und die Gegenstände fast ausschließlich beruflich nutzt.
Kann ich auch die Anschaffungskosten für meinen Computer absetzen?
Ja. Das gilt auch für Laptops, Tablets und andere beruflich genutzte Computer-Hardware wie Monitore oder Drucker. Die Höhe der Anschaffungskosten spielt keine Rolle – entscheidend ist der private Nutzungsanteil. „Das Finanzamt geht meist von einer privaten und beruflichen Nutzung aus und akzeptiert 50 Prozent der Kosten“, sagt Karbe-Geßler. Nur wer ein Gerät zu mindestens 90 Prozent beruflich nutzt, kann es vollständig absetzen. „Aber das Finanzamt verlangt dafür einen Nachweis, der meistens schwer zu erbringen ist“, warnt die Expertin.
Erwerbstätige können den beruflichen Anteil der Hardware-Kosten im Anschaffungsjahr komplett absetzen oder über drei Jahre abschreiben. Ob sich die Verteilung lohnt, hängt von den Einnahmen und Ausgaben der Folgejahre ab, so Karbe-Geßler.
Wer Handy, Festnetz oder Internet beruflich nutzt, kann auch diese Kosten absetzen. „Das Finanzamt erkennt pauschal 20 Prozent der Kosten an, maximal 20 Euro pro Monat“, erklärt Bauer. Die Pauschale gilt für alle Anschlüsse zusammen, nicht für jeden einzelnen.
Ein höherer beruflicher Anteil lässt sich mit Einzelverbindungsnachweisen oder eigenen Aufzeichnungen belegen. „Ein Nachweis des beruflichen Anteils über drei Monate reicht dem Finanzamt in der Regel für das ganze Jahr aus“, so Bauer. Dann seien die Kosten für den beruflichen Anteil abziehbar.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von Newslettern und Werbung nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung.