Urteile des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe NRW-Polizeigesetz bestätigt, aber Staatstrojaner-Einsatz beschränkt

Quelle: dpa 2 min Lesedauer

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Das Bundesverfassungsgericht hat zentrale Überwachungsbefugnisse im nordrhein-westfälischen Polizeigesetz bestätigt, gleichzeitig jedoch enge Grenzen für den Einsatz sogenannter Staatstrojaner im Rahmen der Strafverfolgung gezogen: Präventive Eingriffsmöglichkeiten der Polizei sind mit dem Grundgesetz vereinbar, nicht jedoch alle Befugnisse zur heimlichen Überwachung im Strafprozess.

Die Befugnisse von Strafermittlern unter heimlichem Einsatz sogenannter Staatstrojaner sind teilweise verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. (Bild:  © Bundesverfassungsgericht)
Die Befugnisse von Strafermittlern unter heimlichem Einsatz sogenannter Staatstrojaner sind teilweise verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.
(Bild: © Bundesverfassungsgericht)

Konkret ging es um Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung, wie sie in den Polizeigesetzen der Länder – hier dem nordrhein-westfälischen – für die Gefahrenabwehr verankert sind. Die Kläger, darunter der Verein Digitalcourage, hielten insbesondere die Definition von Terrorismus für zu weit gefasst. Doch das Gericht sah keinen Verfassungsverstoß: Die gesetzlichen Eingriffe seien verhältnismäßig und auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter wie Leben, Freiheit oder die Sicherheit des Staates begrenzt.

Digitalcourage kritisierte dennoch den ausufernden Einsatz präventiver Überwachung und pochte auf mehr Schutz der Privatsphäre. Die Karlsruher Richter wiesen die meisten Punkte der Verfassungsbeschwerde allerdings als unzulässig zurück unter anderem, weil nicht ausreichend dargelegt worden sei, dass Grundrechte im Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzt würden.

Staatstrojaner-Einsatz in Strafverfahren eingeschränkt

Erfolg hatte der Verein hingegen mit seiner Beschwerde gegen eine andere Norm: Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) in der Strafprozessordnung wurde teilweise für verfassungswidrig erklärt. Der verdeckte Zugriff auf laufende Kommunikation mittels Spähsoftware – etwa bei Messenger-Diensten – sei ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte und nur bei besonders schweren Straftaten zulässig.

Bei Delikten, die lediglich mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht sind, sei dieser Eingriff nicht gerechtfertigt. Solche Tatbestände gehörten zum Bereich der „einfachen Kriminalität“ und rechtfertigten keine so tiefgreifende Maßnahme, so das Gericht.

Auch die heimliche Online-Durchsuchung wurde in Teilen beanstandet. Zwar bleibt die Vorschrift vorerst gültig, sie muss aber gesetzlich überarbeitet werden.

Strafverfolgung im digitalen Raum

Bei der Strafverfolgung stellen u.a. verschlüsselte Chats oder Anrufe über Messenger-Dienste wie Telegram und WhatsApp die Ermittler vor neue Herausforderungen. Zur Aufklärung von Straftaten dürfen Ermittler teils verschlüsselte Nachrichten mitlesen und heimlich Handys durchsuchen. Um diese Methoden geht es im Urteil:

Staatstrojaner
Eine Spähsoftware, die heimlich auf Smartphones oder Computern installiert wird, um Ermittlern Zugriff auf Daten oder laufende Kommunikation zu ermöglichen – ohne Wissen der betroffenen Person.

Quellen-TKÜ (Quellen-Telekommunikationsüberwachung)
Erfasst Nachrichten direkt am Endgerät – also vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung. Damit können auch verschlüsselte Chats z. B. bei WhatsApp mitgelesen werden.

Online-Durchsuchung
Erlaubt Ermittlern den heimlichen Vollzugriff auf alle gespeicherten Daten eines Geräts – auch außerhalb aktiver Kommunikation. Sie gilt als besonders tiefer Eingriff in die Privatsphäre.

Hintertüren gefährden IT-Sicherheit

Digitalcourage hatte argumentiert, dass für den Einsatz von Staatstrojanern absichtlich Sicherheitslücken in gängiger Hard- und Software offengehalten würden. Diese könnten nicht nur von Ermittlungsbehörden, sondern auch von Cyberkriminellen ausgenutzt werden. Dies sei ein Verstoß gegen die staatliche Schutzpflicht gegenüber der Bevölkerung, so der Verein.

Im Jahr 2023 wurden laut Bundesamt für Justiz 104 Quellen-TKÜ-Maßnahmen richterlich angeordnet, 62 davon tatsächlich durchgeführt. Online-Durchsuchungen wurden den Angaben zufolge 26 Mal angeordnet und sechsmal durchgeführt. Meist ging es dabei um den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung.

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