Kommentar zum aktuellen Gebrauchtsoftware-Urteil des LG Frankfurt/Main Augen zu und durch – Fragwürdiges Urteil im Fall Adobe gegen UsedSoft
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat in einer jüngst bekannt gewordenen Entscheidung den Handel mit „gebrauchten“ Adobe-Lizenzen als unzulässig erachtet. Das Urteil ist allerdings mit Vorsicht zu genießen.
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Streitgegenstand war der Vertrieb gebrauchter Adobe-Programme, die die Gebrauchtsoftware-Händlerin UsedSoft ihrerseits von einem Großkunden des Software-Herstellers erworben hatte. Nach Auffassung von Adobe sollte die Weiterveräußerung aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten nicht erlaubt sein.
Für die Entscheidung erheblich war letztendlich aber nur die grundlegende Frage, ob bei dem Vertrieb Erschöpfung im urheberrechtlichen Sinne gemäß § 69 c Abs. 3 Satz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingetreten war. Diese Frage entschied das LG Frankfurt/Main zugunsten von Adobe, d.h. es sei keine Erschöpfung eingetreten.
Noch offene Fragen
Die weiteren Schlussfolgerungen des Gerichts ergeben sich wie in einem Dominoeffekt aus dieser grundlegenden Weichenstellung. Das Gericht befasste sich mit dem vertraglich beschränkten Vervielfältigungsrecht des Abnehmers von Adobe, das wegen fehlender Erschöpfung ausgeschlossen sei.
Dabei macht es sich das Gericht aber deutlich zu einfach. Soweit nämlich Erschöpfung an dem Programm eingetreten ist, ist auch die Vervielfältigung gemäß § 69 d UrhG zulässig. Aus eben diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 3. Februar 2011 (Az. 1 ZR 129/08) grundlegende Fragen zum Umfang des gesetzlichen Vervielfältigungsrechts nach Erschöpfung dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Entscheidung vorgelegt.
LG prescht vor
Dabei geht der BGH davon aus, dass sich die Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage aus der Europäischen Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (2009/24/EG) ergibt. Es ist schlichtweg nicht erklärlich, wenn gleichzeitig ein erstinstanzliches Gericht meint, die gleiche Rechtsfrage aus eigener Kompetenz entscheiden zu können.
Erkennbar hat hier das Gericht nach dem Motto „Augen zu und durch“ zugunsten einer Partei des Rechtsstreits entschieden, um den Fall möglichst schnell der höheren Weisheit weiterer Instanzen zuzuführen. Juristisch überzeugend ist diese Vorgehen nicht. Interessant übrigens, dass das Kantongericht Zug den gleichen Sachverhalt in einer sehr sorgfältig begründeten Entscheidung genau umgekehrt entschieden hat.
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